Zugewinnausgleich
Während des Zusammenlebens erwirtschaften die Ehegatten materielle Güter und reinen Geldwert. Wie sieht es mit der Aufteilung aus, wenn die Ehegatten sich scheiden lassen? Das hängt ganz von den vorliegenden Umständen ab. Haben die Ehegatten einen Ehevertrag geschlossen, sind üblicherweise genaue Regelungen bzgl. der Vermögensaufteilung getroffen worden. Ohne Abschluss eines Ehevertrags hingegen leben die Ehegatten im sog. Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Es ist zu beachten, dass im Rahmen der Zugewinngemeinschaft, nicht automatisch alle Güter und Geldwerte gemeinsames Eigentum werden. Die Ehegatten verwalten auch weiterhin ihre Vermögen und Schulden getrennt.
Für die Berechnung des Zugewinns sind 2 Tage von besonderer Bedeutung. Zum einen der Tag, an dem die Eheschließung stattgefunden hat, um das Anfangsvermögen auszumachen. Weiterhin der Tag, an dem die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte. In Berücksichtigung dieser beiden Tage ist eine Vermögensbilanz (in Aktiva und Passiva unterteilt) zu erstellen. Danach wird je Ehegatte das Anfangsvermögen vom Endvermögen abgezogen, um den persönlichen Zugewinn zu ermitteln.
Im nächsten Schritt gilt es, die Differenz der jeweiligen Zugewinne zu ermitteln. Dabei hat der Ehegatte, der während der gemeinsamen Zeit mehr Vermögen erwirtschaftet hat, die Hälfte dessen an den anderen Ehegatten abzugeben. Hierbei sind jedoch Sonderfälle zu berücksichtigen, so z. B. im Falle einer Erbschaft, auf die der andere Ehegatte prinzipiell keinen Anspruch hat. Weiterhin fallen auch erwirtschaftete Verluste sowie Verschwendung oder Verschenkung in der Trennungszeit.
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